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Katzenschutzverordnung soll Leid freilebender Katzen verringern

    In ausgewählten Gemeinden des Landkreises gelten ab 1. Februar 2027 neue Regeln für Freigängerkatzen. Katzenhalter haben mehrere Monate Zeit zur Vorbereitung.

    Im Landkreis Rosenheim tritt zum 1. Februar 2027 in ausgewählten Gemeinden eine Katzenschutzverordnung in Kraft. Für Halterinnen und Halter von Katzen, die unkontrolliert ins Freie dürfen, gelten dort künftig drei wesentliche Vorgaben: Die Tiere müssen kastriert, gekennzeichnet und in einem Haustierregister registriert sein. Mit der frühzeitigen Veröffentlichung der Verordnung schafft das Landratsamt eine mehrmonatige Übergangszeit, in der Katzenhalter ihre Tiere entsprechend versorgen lassen können.

    Die Katzenschutzverordnung gilt in folgenden Gemeinden: Amerang, Feldkirchen-Westerham, Griesstätt, Pfaffing und Tuntenhausen.

    Ziel der Verordnung ist es, die unkontrollierte Vermehrung freilebender Katzen einzudämmen und damit das Leiden der Tiere langfristig zu verringern. Denn verwilderte Katzen sind häufig nicht medizinisch versorgt. Krankheiten, Parasiten, Verletzungen, Unterernährung und Inzucht können die Folge sein. Gleichzeitig können sich unkastrierte Tiere schnell vermehren: Katzen können zwei- bis dreimal im Jahr Nachwuchs bekommen.

    Warum gilt die Verordnung nur in bestimmten Gemeinden?

    Die Katzenschutzverordnung tritt in Gemeinden in Kraft, aus denen eine besonders hohe Zahl freilebender Katzen mit Schmerzen, Leiden oder Schäden gemeldet wurden

    Das Landratsamt hat deshalb gemeinsam mit den Gemeinden die Gebiete betrachtet, aus denen vermehrt freilebende und verwilderte Katzen gemeldet wurden. Die Verordnung gilt ausschließlich in den daraus ermittelten sogenannten „Hotspot-Gemeinden“. Gemeinsam mit den betroffenen Gemeinden wurde die konkrete Umsetzung der Verordnung ausgearbeitet.

    Was müssen Katzenhalter beachten?

    Wer in einer der betroffenen Gemeinden eine Katze hält und ihr unkontrollierten Freigang ermöglicht, muss ab dem 1. Februar 2027 dafür sorgen, dass das Tier

    • kastriert,
    • eindeutig gekennzeichnet und
    • in einem Haustierregister registriert ist.

     

    Die Kennzeichnung muss durch einen Mikrochip erfolgen. Ohrtätowierungen, die bei Bekanntgabe der Verordnung schon bestanden, verlieren ihre Gültigkeit nicht. Weil die Ohrtätowierung jedoch schwieriger abzulesen ist, mit der Zeit verblasst und bei der Anbringung eine zusätzliche Belastung für das Tier darstellen kann, empfiehl das Landratsamt bei rein durch Ohrtätowierungen gekennzeichneten Katzen die Nachholung der Kennzeichnung mittels Mikrochip. Die Kosten für die Kennzeichnung sowie die Kastration tragen die Tierhalter.

    Was passiert mit freilebenden Katzen?

    Die Verordnung schafft zugleich eine rechtliche Grundlage dafür, freilebende Katzen ohne feststellbaren Halter einzufangen, zu kennzeichnen und kastrieren zu lassen. Das Landratsamt wird bei der praktischen Umsetzung mit den beteiligten Gemeinden und Tierheimen eng zusammenarbeiten.

    Damit soll die Zahl freilebender Katzen in den betroffenen Gebieten langfristig sinken. Gleichzeitig sollen Tierheime und Tierschutzvereine entlastet werden, die sich bislang in erheblichem Umfang um verwilderte und erkrankte Katzen kümmern.

    Der vollständige Wortlaut der Katzenschutzverordnung ist im aktuellen Amtsblatt unter https://www.landkreis-rosenheim.de/aktuelles/#amtsblatt-amtsblaetter-2026 abrufbar. Eine Übersicht mit den wichtigsten Fragen und Antworten findet sich zudem auf der Webseite des Landratsamtes: https://www.landkreis-rosenheim.de/haeufig-gestellte-fragen-zur-katzenschutzverordnung-im-landkreis-rosenheim-faqs

     

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