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Erlass einer Abstandsflächensatzung in der Gemeinde Amerang

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Ab 01.02.2021 gilt die gemeindliche „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“.

Die Festsetzungen beziehen sich auf die gleichzeitig am 01.02.2021 in Kraft tretende Änderung der Bayerische Bauordnung. Diese enthält unter anderem Regelungen zur Änderung der Vorgaben für die Abstandsflächen zwischen Gebäuden.

Bisher müssen Gebäude zur Grundstücksgrenze einen Abstand einhalten, der der Wandhöhe (1 H) entspricht, mindestens jedoch von 3 m.

An zwei Seiten des Gebäudes mit nicht mehr als 16 m Länge genügte ein Abstand in Höhe der halben Wandhöhe (0,5H), mindestens jedoch 3 m.

Die Rechtsänderung sieht vor, dass der Abstand nur noch 40 % der Gebäudehöhe betragen muss, mindestens jedoch 3 m. Für die Ermittlung der Höhe werden Dachflächen und Giebelseiten anteilig einbezogen.

Die Änderung des Abstandsflächenrechts verfolgt das Ziel der Wohnraumschaffung und soll künftige Ortsentwicklungen im Sinne der Nachverdichtung ermöglichen. Dies führt voraussichtlich zu einem Zusammenrücken von Gebäuden, da diese zukünftig nur noch deutlich geringere Abstände einzuhalten als bisher. Die Änderung wirkt insbesondere in gewachsenen Siedlungsgebiete ohne Bebauungsplan. So bräuchte z. B. ein dreigeschossiges Gebäude mit einer Höhe von 7,50 m an allen Gebäudeseiten nur noch einen Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze einhalten.

Die Änderung wirkt sich erwartungsgemäß auf die städtebauliche Entwicklung besonders in den Hauptorten der Gemeinde, d. h. Amerang, Evenhausen, Stephanskirchen und Kirchensur in den dortigen Ortskernbereichen aus.

Die Gemeinde folgt mit der Satzung der Empfehlung des Bayerischen Gemeindetags, die vom Gesetzgeber mit dem neuen Abstandsflächenrecht eingeräumte Satzungsbefugnis wahrzunehmen, abweichende, d. h. größere Abstandsflächentiefen festzulegen.

Dies soll die bisherige Wohnqualität durch angemessene Abstände und Freiflächen zwischen den Gebäuden sicherstellen, die diese bisher geprägt haben und wo dies auch zum Erhalt des Wohnfriedens so gewollt war.

Mit der Satzung sollen die bisherigen Abstandsflächen weitgehend beibehalten bleiben. Soweit eine zusätzliche Verdichtung als verträglich angesehen wird, soll dies ggfs. ein Bebauungsplan regeln.

Gleichwohl sollen größere Abstandsflächentiefen als bisher weitgehend vermieden werden, weshalb die Satzung mit einem Maß von 0,8 H bzw. 0,4 H unter dem zulässigen Höchstmaß von 1,0 H bzw. 0,5 H bleibt. Auch für die bereits in der Vergangenheit erlassenen Bebauungspläne sollen die Festsetzungen der Satzung weitgehend gelten.

Die Satzung wirkt sich auf alle Bauvorhaben aus, zu denen ab dem 01.02.2021 eine Genehmigung erteilt wird oder eine Anzeige im Freistellungsverfahren erfolgt.

Auskünfte erteilt die gemeindliche Bauverwaltung (Herr Stadler, Tel. 08075/9197-15, Email: geschaeftsleitung@amerang.de)

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