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Härtefallhilfen für die Beschaffung von Heizöl, Pellets, Flüssiggas

    Das Bayerische Staatsministerium für Familie Arbeit und Soziales hat auf seiner Internetseite alle notwendigen Informationen für die Beantragung von Härtefallhilfen für die Beschaffung von Energieträgern veröffentlicht.

    Das Bayerische Staatsministerium für Familie Arbeit und Soziales hat auf seiner Internetseite alle notwendigen Informationen für die Beantragung von Härtefallhilfen veröffentlicht. Es reagiert damit auf anhaltende Anfragen von Bürgern, wo und wie die Hilfe für die Beschaffung von Energieträgern zu beantragen sei, z.B.: Öl und Pellets.

    Seit dem 15. Mai 2023 können Anträge auf die folgende Website gestellt werden: https://www.stmas.bayern.de/energiekrise/index.php

    Wer darüber hinaus Fragen hat zur Härtefallhilfe für nicht leitungsgebundene Energieträger, dem steht folgende Hotline Mo.-Fr. 8.00-18.00 Uhr zur Verfügung:

     

    Nicht antragsberechtigt sich Personen, die staatliche Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten, zum Beispiel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) oder Bürgergeld (SGB II) oder Asylbewerberleistungen (AsylbLG). Denn die erhöhten Heizkosten werden bereits in voller Höhe bei der Berechnung der existenzsichernden Leistungen bedarfsdeckend von der zuständigen Sozialleistungsbehörde berücksichtigt.

     

    Dennoch können Härtefallhilfen dann Auswirkungen auf die Gewährung der Leistungen für den Lebensunterhalt haben, wenn

    • ein Vermieter die Vorauszahlungen infolge der Härtefallhilfen während des Jahres verringert. Dadurch sinkt der Anspruch auf Hilfe.
    • eine Wohnungseigentumsgemeinschaft besteht und der Hilfesuchende Eigentümer ist. Hintergrund ist, dass die Wohnungseigentumsgemeinschaft antragsberechtigt ist und nicht die einzelnen Eigentümer (sog. Zentralantragstellende). Die Hilfe wird dann von der Wohnungseigentumsgemeinschaft an alle Eigentümer weitergeleitet. So können also auch Empfänger der von existenzsichernden Leistungen im Einzelfall dennoch Härtefallhilfe bekommen. Dadurch sinkt der Anspruch auf Hilfe.
    • Zur Vermeidung von Doppelförderung sind Hilfesuchende in beiden Fällen deswegen verpflichtet, diese Änderung bei ihrer zuständige Sozialleistungsbehörde anzuzeigen.
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